Der Schülerruderverband Wannsee verwaltet:
a) verbandseigene Boote
b) senatseigene Boote
c) treuhänderische Boote
Alle Boote stehen den Mitgliedsriegen des SRV Wannsee gemäß vorliegender Ruderordnung zur Verfügung.
Die Betreuung der Boote und der technischen Einrichtungen wird durch den Bootswart in Zusammenarbeit mit dem Bootsmeister wahrgenommen.
Riegeneigenen Booten wird, soweit die Möglichkeit gegeben ist, Unterbringung und Betreuung gewährt.
Die allgemeine Regelung und Überwachung des gesamten Ruderbetriebes des Verbandes obliegt dem Ruderwart.
Der tägliche Ruderbetrieb der Riegen wird durch den Protektor vom Tagesdienst überwacht (s. Dienstanweisung für den Protektor vom Tagesdienst).
Das Rauchen auf dem Bootshausgrundstück und im Boot ist verboten.
Das Befahren des Bootsplatzes mit Fahrrädern oder anderen Fahrzeugen ist nicht gestattet.
Fahrräder werden im Fahrradstand abgestellt; Kraftfahrzeuge von Protektoren sind rechts neben dem Zufahrtsweg zu parken. Auf dem ganzen Grundstück gilt Schritttempo. Eine Haftung für mitgebrachte Fahrzeuge wird nicht übernommen.
Ballspielen auf dem Bootsplatz, Rennen auf den Stegen ist nicht statthaft. Das Baden von den Stegen ist nicht gestattet.
Die Mitglieder dürfen nur die ihren Riegen zugeteilten Umkleideräume betreten. Für die Ordnung in den Riegenräumen sind die Mitglieder verantwortlich.
Auf dem Bootshausgrundstück und beim Rudern ist rudersportgerechte Kleidung zu tragen. Bei Auffahrten, Wettkämpfen und dgl. ist einheitliche Ruderkleidung verbindlich.
Die Ruderzeiten werden durch Rundschreiben und Anschlag bekanntgegeben.
Im allgemeinen ist an
Wochentagen | der Beginn des Ruderbetriebes auf 15.00 Uhr festgesetzt. | |
Ende des Ruderbetriebes: Mai bis August um 19.00 Uhr, April, September und Oktober 1/2 Std. vor Sonnenuntergang |
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An Sonntagen, in Ferienzeiten und für den Trainingsbetrieb |
gelten Sonderregelungen, die jeweils bekanntgegeben werden. |
Der Protektor vom Tagesdienst ist nach pflichtgemäßem Ermessen berechtigt, von dieser Regelung abzuweichen.
Für die Anfängerausbildung sowie für Tagesfahrten oder Wanderfahrten sind vom allgemeinen Bootspark nur A- oder B-Boote vorgesehen. Für die Benutzung der Wherries, Skiffs, bestimmter C-Trainingsboote und der Rennboote sind die jeweils geltenden Sonderregelungen zu beachten.
Das mit Bootsnamen gekennzeichnete Zubehör darf nur für das betreffende Boot benutzt werden. Boote und Zubehör sind nach Reinigung wieder an den dafür vorgesehenen Platz zu bringen.
D E S G E R Ä T S
Das Wasser zur Reinigung ist aus dem See und nicht aus der Leitung zu entnehmen. Die Reinigung der Boote geschieht auf dem Bootsplatz auf Böcken (Ausnahme: Achter) vor den Hallen.
Stege und Zugangswege sind freizuhalten.
Die allgemeinen Boote sind vor dem Wegsetzen dem Protektor vom Tagesdienst vorzuweisen.
Auf vorschriftsmäßige Lagerung der Boote ist zu achten. Alles zur Reinigung benötigte Material (Papier, Lappen, Kannen, Böcke, Flaschenzüge) ist ordentlich wegzuräumen. Die Gänge in den Bootshallen müssen freigehalten werden.
Die Bootsaufzüge sollen nur im Beisein des Protektors oder der Obleute benutzt werden.
A) Obleute
Zur Unterstützung der Protektoren werden erfahrene und gewissenhafte Schüler in Lehrgängen zu Obleuten ausgebildet. Boote des allgemeinen Bootsparks dürfen nur von geprüften Obleuten selbständig geführt werden. – Von den Protektoren können Hilfsobleute zum selbständigen Führen riegeneigener Boote ernannt werden.
Der Obmann ist verantwortlich für Boot und Mannschaft. Allgemeine Boote der Bootsgattungen „mit Steuermann“ sind mit einem Steuermann zu besetzen. Der Obmann hat die in den Lehrgängen vermittelten Kenntnisse und Vorschriften gewissenhaft zu beachten und diese seiner Mannschaft zu vermitteln.
Der Obmann hat folgende Aufgaben:
- Überprüfung von Boot und Zubehör auf Schäden vor der Fahrt. Erkannte geringe Schäden an allgemeinen Booten sollen möglichst sofort durch den Bootsmeister behoben werden. Größere Schäden sind dem Protektor vom Tagesdienst zur Eintragung in das Dienstbuch zu melden. Nicht gemeldete Schäden an allgemeinen Booten werden zu Lasten des letzten Benutzers durch den Bootsmeister des Verbandes behoben.
- Eintragung von Boot und Mannschaft in das Riegenfahrtenbuch.
- Ab- und Rückmeldung des Bootes beim Protektor vom Tagesdienst zur Eintragung in das Fahrtenbuch des Verbandes, unter Angabe des Fahrtenzieles.
- Beachtung der Sturmwarnung.
- Aufsicht über pflegliche Behandlung von Boot und Gerät auf Fahrt und bei der Reinigung, sowie beim Wegstellen.
- Umgehende Meldung von Schäden und Unfällen beim Protektor vom Tagesdienst und dem Bootsmeister. Außerdem ist ein Vermerk im Riegenfahrtenbuch zu machen (s. auch „Besondere Vorkommnisse“).
- Beachtung der unter „Pflege der Boote und des Geräts“ genannten Hinweise.
- Einem Obmann kann der Obmannschein auf Zeit oder für immer entzogen werden, wenn er seine Pflichten wiederholt vernachlässigt oder durch sein Verhalten zeigt, dass er für seine verantwortungsvolle Aufgabe ungeeignet ist.
- Schülerruderwarte können die Aufgaben ihres Protektors übernehmen, wenn irgendein Protektor einer anderen Schule anwesend ist.
B) Fahrten auf Erlaubniskarte
Der Protektor kann durch Ausfertigung einer „Fahrkarte“ Mannschaften seiner Riege die Benutzung riegeneigener Boote ohne sein Beisein unter Führung durch einen Obmann gestatten.
Für registrierte Trainingsmannschaften oder für Fahrkarten an Sonntagen und in Ferienzeiten können bei nicht ausreichenden eigenen Bootsplätzen auch „Fahrkarten“ für allgemeine Boote, jedoch nur unter Führung durch einen geprüften Obmann, ausgestellt werden.
Der Obmann legt dann mit der „Fahrkarte“ seinen Obmannschein und die Mitgliedsausweise seiner Mannschaft dem Protektor vom Tagesdienst vor. In jedem Boot muß mindestens ein Ausweis mitgeführt werden.
C) Führung der Fahrtenbücher
Das Fahrtenbuch des Verbandes und die Riegenfahrtenbücher sind amtliche Dokumente.
Jede Riege ist verpflichtet, ein besonderes Riegenfahrtenbuch zu führen. Vor Antritt der Fahrt sind das Datum, Abfahrtzeit, der Name des Bootes und die Mannschaft einzutragen. Nach der Rückkehr sind die Rückkehrzeit, Fahrtziel und die zurückgelegte Entfernung zu ergänzen. Die Riegenfahrtenbücher müssen ständig in dem dafür bestimmten Regal ausliegen.
Jede Fahrt ist außerdem vor Beginn und nach Rückkehr dem Tagesprotektor zur Eintragung in das Fahrtenbuch des Verbandes zu melden.
D) Verhalten auf Fahrt
- Fahrregeln
Die Binnenschiffahrtsstraßenordnung ist zu beachten. - Ruderbefehle
Im Schülerrudern gelten die Ruderbefehle des Deutschen Ruderverbandes. Die Verantwortung bei der Fahrt hat der Obmann, er gibt daher nötigenfalls auch dem Steuermann Anordnungen. Alle Ruderbefehle werden vom Steuermann gegeben und sind unbedingt zu befolgen.
Sie lauten:
Alles vorwärts — Los!
Alles rückwärts — Los!
Ruder — Halt!
Stoppen — Stoppt!
Kurze Wende über Back(Steuer)bord — Los!
Lange Wende über Back(Steuer)bord — Los!
Riemen (Skulls) — Lang!
Riemen (Skulls) — Vor!
Halbe Kraft! — Freiweg!
Achtung auf Riemen (Skulls)! — Freiweg!
Hochscheeren! — Freiweg! - Schallzeichen
Kurzer Ton (.) etwa 1 Sekunde Dauer
Langer Ton (-) etwa 4 Sekunden Dauer
Bei Begegnungen:
– : Achtungszeichen
. : Ich richte meinen Kurs nach Steuerbord
.. : Ich richte meinen Kurs nach Backbord
… : Meine Maschine geht rückwärts
– …. : Ich bin manövrierunfähig
Beim Überholen:
– – . : Ich überhole Steuerbord
– – .. : Ich überhole Backbord
….. : Ich kann nicht ausweichen - Rasten und Anlegen
Die Boote dürfen nicht unnötig lange oder unbeaufsichtigt am Steg liegen bleiben. Bei kurzen Rasten auf dem Wasser bleiben Ruderer und Steuerleute auf ihrem Sitz, Blätter flach auf dem Wasser in Grundstellung. Das Unterklemmen der Ruder unter die Gondelleiste zum „Segeln“ ist verboten. Das Setzen von Segeln oder das Anhängen an Schubverbände oder an andere Fahrzeuge ist untersagt. Das Durchfahren von Bojenfeldern (Liegeplätze von Segelbooten) ist nicht gestattet. Beim Anlegen am offenen Strand ist besondere Sorgfalt aufzuwenden. Achtung auf Schwimmer, Pfähle, Steine oder sonstige Hindernisse. Bleibt das Boot im Wasser, ist es so festzulegen, dass es von Wellen oder Wind nicht gegen den Strand oder andere Hindernisse geworfen werden kann. Das Steuer wird ausgehängt. Ein im Wasser liegendes Boot darf nicht ohne Aufsicht gelassen werden. Bei längeren Rasten hebt die Mannschaft das Boot über Kiel aus dem Wasser und stellt es auf ebenem Boden kielunten ab. Eingedrungenes Wasser ist zu entfernen. Riemen oder Skulls werden in jedem Falle aus den Dollen genommen und in das Boot gelegt. Mit Skiffs, Wherries, Rennbooten und C-Booten ist das Anlegen am offenen Strand nicht gestattet. Beim Anlegen an fremden Bootsstegen ist unverzüglich der Besitzer zu verständigen. Bei Unterkunft in fremden Bootshäusern hat sich jeder durch sein Verhalten der gewährten Hilfe oder Gastfreundschaft würdig zu erweisen. Für schuldhaft oder gar mutwillig angerichtete Schäden wird jeder Ruderer haftbar gemacht. - Sturmwarnung
a) Wenn das große Sturmwarnzeichen gesetzt ist, darf der Große Wannsee nicht befahren werden. Beim Befahren größerer Gewässer ist wegen der mit Sturm und Wellengang verbundenen Gefahr Vorsicht und Besonnenheit zu bewahren. (Unter Land fahren, gegebenenfalls liegen bleiben bis der Sturm sich gelegt hat.) Anordnungen des Obmanns ist Folge zu leisten.
b) Ab Windstärke 10 wird das gesamte Bootsgelände gesperrt. - Vollschlagen
Schlägt ein Boot voll Wasser, so hat jeder auf seinem Platz zu bleiben und den Riemen (die Skulls) festzuhalten, um ein Kentern zu vermeiden. Ist das Verlassen des Bootes erforderlich geworden, wird auf Anordnung des Obmanns ausgestiegen. Jeder Ruderer hat beim Boot zu bleiben. Der Versuch, allein an Land zu schwimmen, ist zu unterlassen.Verhalten gegenüber Wasserpolizei und in Schleusen Auf den öffentlichen Wasserstraßen, namentlich bei Benutzung der Schleusen, sind die bestehenden wasserpolizeilichen Vorschriften zu beachten. Anweisungen der Wasserschutzpolizei oder der Schleusenbeamten sind unverzüglich zu befolgen. Der SRV Wannsee erwartet von seinen Mitgliedern, daß sie im Verkehr mit den Beamten Höflichkeit an den Tag legen und in umsichtiger Weise darauf bedacht sind, jede Behinderung des berufsmäßigen Verkehrs auf dem Wasser zu vermeiden. - Baden und Schwimmen
Für das Baden sind die polizeilichen Vorschriften maßgebend. Vom Boot aus darf nicht gebadet werden. - Rückkehr von Fahrt
Alle Boote müssen von der Fahrt rechtzeitig zu den festgesetzten Rückkehrzeiten am Steg zurück sein. Kann ein Boot unter zwingenden Umständen diese Schlusszeiten nicht einhalten, so ist das Bootshaus fernmündlich zu benachrichtigen (Telefon: 803 51 30).
Unfälle aller Art (Havarien, Kollisionen, Unfälle von Mannschaftsmitgliedern usw.) sind sofort nach Rückkehr dem Protektor vom Tagesdienst zur Eintragung zu melden. In schweren Fällen ist unverzüglich fernmündliche Benachrichtigung und nachfolgender schriftlicher Bericht an den 1. Vorsitzenden des Verbandes erforderlich. – Bei Fahrten auf „Fahrkarte“ ist umgehend auch der Protektor der Riege zu verständigen. Jedem Mitglied der Ruderriegen des SRV Wannsee ist beim Eintritt in die Riege eine Ruderordnung auszuhändigen.
Vorstehende Ruderordnung wurde von der Mitgliederversammlung am 13. Oktober 1969 beschlossen.
Berichtigte Neuauflage Februar 2010
Schülerruderverband Wannsee e.V.
gez. Michael Lipok
1. Vorsitzender
Revier Spandau: 13587 Berlin, Mertensstr. 140
Telefon: 4664 983160
Notruf 110