| Schülerruderverband "Wannsee" e.V. |
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5. März 1997 |
Satzung des Schülerruderverbandes "Wannsee" e.V.
§ 1
Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24. Dezember 1953 und zwar insbesondere durch Förderung des Schülerruderns als Einrichtung der Schule. Er hat seinen Sitz in Wannsee, Bsmarckstr. 2. Der Verband ist in das Vereinsregister eingetragen als "Schülerruderverband "Wannsee" e.V." Als solcher ist der neue Verband Rechtsnachfolger des früheren Schülerruderverbandes (der Bootshausgemeinschaft) "Wannsee".
§ 2
Der Zweck soll erreicht werden:
- durch sachdienliche Ausbildung der Schüler im Rudern,
- durch gemeinsame sportliche Veranstaltungen, durch Ausbildungs- und Fortbildungslehrgänge,
- durch Gewährung von Rudergerät und Bereitstellung von Räumen für Lehrer und Schüler sowie Lagerung der Rudergeräte.
§ 3
Mitglied des Verbandes kann die Ruderriege jeder öffentlichen Schule werden. Der Aufnahmeantrag wird schriftlich durch den Leiter der Ruderriege nach Zustimmung des zuständigen Schulleiters gestellt. Den Verbandsmitgliedern steht das Recht auf gleichmäßige Benutzung der Gebäude, Einrichtungen und Geräte des Verbandes für den in §1 bezeichneten Zweck zu. Zur Deckung der entstehenden Kosten sowie zur Verzinsung und Tilgung der aufgenommenen Schuldverpflichtungen haben die Verbandsmitglieder in jedem
Jahre Beiträge an den Verband zu zahlen, deren Höhe im voraus mit 2/3 Mehrheit in der Jahreshauptversammlung festgesetzt wird. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine Zuwendungen aus den Mitteln des Verbandes. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Verbandes nicht mehr als die eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4
Erlöschen der Mitgliedschaft
Austrittsgesuche sind schriftlich drei Monate vor Jahresschluß bei der Verbandsleitung einzureichen.
§ 5
Organe des Verbandes
Der Vorstand besteht aus:
- dem 1. Vorsitzenden
- dem 2. Vorsitzenden und Schriftführer
- dem Schatzmeister
- dem 1. Ruderwart
- dem 2. Ruderwart
Mehrere Vorstandsämter können auf eine Person vereinigt werden. Der Vorstand wird von der
Jahreshauptversammlung auf zwei Jahre gewählt.
§ 6
Aufgaben der Verbandsleitung
Dem Vorstand liegt die Geschäftsleitung, die Ausführung der Verbandsbeschlüsse und die Verwaltung des Verbandvermögens ob. Verträge, mit denen der Schülerruderverband Verpflichtungen übernimmt, die den Wert von EUR 511,29 übersteigen, bedürfen der Zustimmung des Senators für Schulwesen. Der Senator für Schulwesen ist berechtigt, jederzeit Einblick in die Geschäftsführung zu nehmen und sich zu diesem Zweck die Akten und Bestandsnachweisungen vorlegen zu lassen und schriftliche Berichte einzufordern.
Als Vorstand gilt gemäß § 26 BGB: Der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Schatzmeister, der 1. Ruderwart. Der Verband wird vertreten durch den ersten oder zweiten Vorsitzenden zusammen mit dem Schatzmeister oder dem ersten Ruderwart.
§ 7
Der 1. Vorsitzende leitet die Versammlungen des Vorstandes. Er beruft den Vorstand, so oft die Lage des
Geschäftes dies erfordert oder drei Vorstandsmitglieder oder der Senator für Schulwesen es beantragen. Die Einladungen erfolgen schriftlich. Der Senator für Schulwesen ist zu jeder Vorstandssitzung einzuladen. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn drei Mitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der Schatzmeister anwesend sind. Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
§ 8
Der Vorstand kann für die allgemeine Geschäftsführung des Verbandes einen bevollmächtigten Geschäftsführer anstellen. Dieser hat dem Vorstand die Rechnungsabschlüsse des Verbandes und die dazugehörenden Unterlagen zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen. Er ist zur Leistung von Zahlungen nur gemeinsam mit dem Schatzmeister berechtigt.
§ 9
Der Senator für Schulwesen ist jederzeit berechtigt, sich von der ordentlichen Geschäfts- und Kassenführung des Verbandes zu überzeugen.
§ 10
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung besteht aus den Leitern der Ruderriegen und dem Vertreter des Senators für Schulwesen. Vertreter der rudernden Schüler können zugelassen werden, um Wünsche der Schüler vorzubringen.
§ 11
Die Mitgliederversammlungen sind:
a) die Jahreshauptversammlung,
b) die außerordentlichen Hauptversammlungen;
sie werden nach Bedarf vom 1. Vorsitzenden einberufen und geleitet. Sie sind beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen sind und beschließen mit einfacher Mehrheit, mit Ausnahme der in den Satzungen besonders vorgesehenen Fälle. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Das Stimmrecht wird von den anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern ausgeübt. Stimmenenthaltung oder bei Zettelwahl die Abgabe unbeschriebener Zettel gelten als Verzicht auf das Stimmrecht. Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlußfassung einen Rechtsstreit zwischen
ihm und dem Verband betrifft. Die Beschlüsse der Versammlung sind für alle Mitglieder des Verbandes verbindlich.
§ 12
In jeder Versammlung wird über die Verhandlung und die Beschlüsse ein Protokoll geführt, welches vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist, nachdem es verlesen und genehmigt wurde.
§ 13
Die Jahreshauptversammlung hat jährlich im April stattzufinden und ist sämtlichen Mitgliedern und dem Senator für Schulwesen spätestens 14 Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich anzuzeigen. Anträge für diese müssen dem Vorstand 14 Tage vorher schriftlich eingereicht sein und auf die Tagesordnung gesetzt werden; in der Versammlung gestellte Anträge kommen nach Erledigung der Tagesordnung zur Verhandlung, wenn sie schriftlich eingereicht sind.
In der Jahreshauptversammlung müssen erfolgen:
1.) Erstattung eines schriftlichen Geschäftsberichtes der Verbandsleitung,
2.) Beratung des Voranschlages für das neue Geschäftsjahr,
3.) Prüfung und Entlastung der Verbandssleitung,
4.) Neuwahl der Verbandsleitung bei Ablauf der jeweiligen Amtsperiode des Vorstandes gem. § 5 der Satzung.
Die Verbandsleitung führt die Geschäfte des Verbandes bis zur erfolgten Neuwahl. Eine Abschrift des Geschäftsberichtes und des Voranschlages sind dem Senator für Schulwesen einzureichen.
§ 14
Eine außerordentliche Hauptversammlung ist zu berufen, wenn sie von der Verbandsleitung beschlossen oder von mindestens einem Viertel der Mitglieder unter näherer Angabe der Tagesordnung mindestens 7 Tage vorher schriftlich angezeigt wird.
§ 15
Satzungsänderungen können in einer Hauptversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden, wenn der betreffende Antrag auf der Tagesordnung steht. Jede Satzungsänderung bedarf der Zustimmung des Senators für Schulwesen.
§ 16
Über die Auflösung des Verbandes kann nur mit Zustimmung des Senators für Schulwesen eine zu diesem Zwecke mindestens 4 Wochen vorher schriftlich einberufene Hauptversammlung mit Dreiviertelmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder beschließen. Bei Auflösung oder Aufhebung des Verbandes oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks geht das in der Liquidation verbleibende Vermögen auf den Senat der Stadt Berlin über, der es einer Verwendung gemäß § 1 der Satzungen zuzuführen hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 17
Diese Satzung bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung des Senators für Schulwesen.
Die vorstehende Satzung wurde am 5. März 1997 auf der Jahreshauptversammlung beschlossen; sie enthält die von der Mitgliederversammlung am 24. April 1964 angenommenen Satzungsänderungen, denen der Senator für Schulen vom 16. Juni 1964 zugestimmt hat und die am 20. August 1964 beim Amtsgericht Charlottenburg in das Vereinsregister unter 95 VR 533 Nz eingetragen worden sind.